Fallbeschreibung:
Die Mandantin ist auf ein vorausfahrends Fahrzeug aufgefahren. Weil das vorausfahrende Fahrzeug in den Sicherheitsanstand der Mandantin hineingefahren ist und dann aufgrund eines Fahrfehlers des Vordermanns stark bremsen musste, hatte die Mandantin nur eine geringe Mitschuld am Unfall. Dies ist ein seltener Fall, bei dem der Auffahrende einen Anspruch geltend machen konnte und der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende immer Schuld am Unfall ist, nicht galt.
Die Klägerin litt 4 Wochen unter dem HWS-Syndrom.