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Rechtsanwalt Pfleger
AUVIT Rechtsanwälte

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Schmerzensgeld bei Zugunfall

Im Jahr 2014 fuhren in Deutschland so viele Menschen wie nie zuvor mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) ließen sich über 11 Milliarden Fahrgäste mit Bus oder Bahn befördern. 2014 wurden 492 Eisenbahnunfälle (Straßenbahnen, S-Bahnen und U-Bahnen) mit Personenschaden in Deutschland verzeichnet. Hierbei starben lediglich 14 Personen. Damit ist der Zug das sicherste Verkehrsmittel.

Wenn ein Zugunglück geschieht hat dies aber die gleichen Folgen wie bei anderen schweren Unfällen z.B. mit dem KFZ.

Wenn ich einen Unfall im Schienenverkehr hatte, wer haftet für die Unfallfolgen?

Die Haftung nach einem Zugunglück richtet sich nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG). Dieses besagt, dass der Betriebsunternehmer zum Schadensersatz (z.B. Schmerzensgeld) verpflichtet ist, wenn beim Betrieb einer Schienenbahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Die Haftung für einen Zugunfall ist im Haftpflichtgesetz verschuldensunabhängig ausgestaltet, so dass dem Geschädigten der Nachweis eines Verschuldens abgenommen ist. Entscheidend kommt es daher auf die Bemessung des Schmerzensgeldes und weiterer Schadenspositionen an und auf die Frage wem gegenüber der Schaden geltend gemacht wird.

Was steht mir bei einem Zugunfall zu?

Wenn der Haftungsgrund nach dem Zugunfall geklärt ist und der Betreiber des Schienenfahrzeuges sich mit der Regulierung einverstanden erklärt, wird mit der Versicherung, die die Regulierung übernimmt, die Höhe des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes verhandelt. Dies richtet sich dann nach allgemeinen Grundsätzen. Es ist jeder Einzelfall zu betrachten, jede Verletzung und die konkreten Unfallfolgen für den Geschädigten. Es wird in vielen Fällen neben dem Schmerzensgeld auch ein Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden bzw. Verdienstschaden, materielle Schäden und vermehrte Bedürfnisse zu regulieren sein.

Für einen Schmerzensgeldanspruch sind zunächst die unmittelbaren Folgen des Zugunfalls maßgeblich.

Bei Zugunfälle wirken erhebliche Kräfte auf die Fahrgäste. Entgleist beispielsweise ein Zug während voller Fahrt werden die nicht angegurteten Fahrgäste im Abteil herumgeschleudert und verletzen sich beim Zusammenprall mit Einrichtung oder anderen Fahrgästen. Bei einem Zugunfall bei dem zwei Züge frontal zusammenprallen kommt es wie bei einem Auto zu einer sofortigen Verzögerung und die Fahrgäste werden ohne jegliche Reaktionsmöglichkeit im Abteil herumschleudert. 

Als Besonderheit ist nach dem HaftPflG zu beachten, dass der Unternehmer oder der Inhaber der Anlage im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro haftet. Zudem ist bei Sachschäden ein maximaler Gesamtbetrag von 300.000 EUR für alle Sachschäden zu leisten. Selbst bei einer sehr großen Anzahl von Geschädigten haftet der Unternehmer nur insgesamt bis zu dieser Höchstgrenze. Sollte der Schaden höher liegen, wird er anteilig auf die Geschädigten aufgeteilt.

Wem gegenüber mache ich meine Ansprüche aus einem Zugunfall geltend?

Nach dem Gesetz haftet der Betriebsunternehmer bei einem Zugunfall. Betriebsunternehmer ist, wer die Bahn für eigene Rechnung benutzt und wem die Verfügung über den Bahnbetrieb zusteht, auch wenn er nicht Eigentümer des Bahnunternehmens ist. Die Eisenbahnstrukturreform hat die Frage etwas komplizierter gemacht, als dies zu Zeiten der Reichsbahn oder der Deutschen Bundesbahn noch war. Es muss nunmehr ein Unterschied gemacht werden zwischen dem sog. Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahnstrukturunternehmen. Wer von beiden nun auf z.B. Schmerzensgeld haftet oder evtl. beide als Gesamtschuldner haften soll hier nicht weiter thematisiert werden, da diese Frage vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Dies wird im Rahmen des Mandates geklärt.

Ist die Deutsche Bahn AG der Betreiber der Bahn, haftet diese kraft Rechtsschein § 1 Absatz I HaftpflG. Der Geschädigte muss beweisen, dass der in Anspruch genommene als Betriebsunternehmer der Bahn anzusehen ist. Wer Betriebsunternehmer ist, richtet sich nach der tatsächlichen betrieblichen Gestaltung zur Zeit des Unfalls.

Zugunglück in Bad Aibling

Aus aktuellem Anlass mit dem Zugunglück in Bad Aibling  am 09.02.2016 bei dem bislang 11 Menschen starben und mehr als 80 verletzt wurden ergänzen wir unseren Artikel und bitten Geschädigte, Ihre Anfragen unter folgendem Link direkt an uns zu richten.

Schadensmeldung

Wir bedanken uns ausdrücklich bei schmerzensgeld.info für die Bereitschaft, einen solchen direkten Link ausnahmsweise zuzulassen.

Der Zugbetreiber Transdev erklärte, Beteiligten schnelle finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Wörtlich teilte Transdev gegenüber der Süddeutschen Zeitung folgendes mit: "Es werden jetzt unter anderem sehr zügig Vorschüsse an Betroffene oder deren Angehörige gemäß EU-Fahrgastrechteverordnung geleistet.". Die Bayerische Oberlandbahn ist Betreiber der verunglückten Meridian-Züge und ein Tochterunternehmen der Transdev.

Nach aktuellen Informationen werden Geschädigte von der Bayerischen Oberlandbahn direkt angeschrieben und es werden Ansprechpartner für psychologische Betreuung sowie für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mitgeteilt.

Nach aktuellen Erkenntnissen scheint der Fahrdienstleiter für den Unfall verantwortlich zu sein.

Die Verfasser dieses Beitrags sind Spezialisten für Personenschäden und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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