Die klagende Hilfstierpflegerin wurde von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die Hand gebissen. Eine Infektion erschwerte die Heilung zusätzlich. Das Arbeitsgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen.
Auch in zweiter Instanz wurde der Klägerin kein Anspruch auf Schmerzensgeld zuerkannt.
Wegen § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII müsse dem Arbeitgeber Vorsatz nachgewiesen werden um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu bejahen. Dies konnte die Klägerin nicht, weshalb erneut die Klage abgewiesen wurde. Dies wurde bereits wiederholt entschieden. Dem Arbeitnehmer bleibt nur der Gang zur Berufsgeossenschaft, wobei hier der Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen ist.
Zur Klarstellung nachfolgend der Wortlaut von § 104 SGB VII (Abs. 1):
Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 14.07.2009 - 13 Sa 2141/08)