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25.000 € Schmerzensgeld ohne immateriellem Vorbehalt
Fall-Nr.: 105641  aus dem Jahr  2020 Geschlecht: männlich       Geburtsjahr: 1987
Ausgangspunkt der Verletzung: Arzthaftung Mitverschulden: nein
Hauptverletzungen: Primäre Hodenablation

Nebenverletzungen:

Todesfolge: nein
Anwalt: RAin Bals
Gesamtdauer der Krankheit: k.A. Dauerschaden: nein
Krankenhausaufenthalt: k.A. Minderung der Erwerbsfähigkeit keine
Arbeitsunfähigkeit: k.A. Geldrente monatlich in Euro: nein
Vergleich (außergerichtlich)
Versicherung: HDI Gerling Versicherungsbewertung: 2
Niederlassung der Versicherung: Hannover Dauer der Vergleichsverhandlung: 2 Monate
Abrechnungsbasis Geschäftsgebühr (Nr.: 2300VV-RVG) 1,3
Fallbeschreibung: Bei dem Patienten erfolgte wegen eines Abzesses am linken Hoden eine primäre Orchiektomie (Entfernung des Hodens). Die Gegenseite wandte zunächst ein, die Entfernung sei aufgrund von eingetretenen Komplikationen bei dem Eingriff erforderlich geworden. Dafür gab es aber nach dem Operationsbericht keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine primäre (sofortige) Ablatio war mit dem Mandanten weder präoperativ besprochen worden noch hätte er dieser (hypothetisch) zugestimmt. Der ebenfalls hypothetische Einwand, dass eine Entfernung von Nebenhoden und Hoden in jedem Fall nach Freilegung und Untersuchung und ggf. Abzessspaltung erforderlich hätte gewesen sein können, konnte von uns widerlegt werden..
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