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800 € Schmerzensgeld ohne immateriellem Vorbehalt
Fall-Nr.: 105630  aus dem Jahr  2019 Geschlecht: männlich       Geburtsjahr: 1946
Ausgangspunkt der Verletzung: Arzthaftung Mitverschulden: nein
Hauptverletzungen: Zahnschmerzen über einen Zeitraum von 2 Jahren

Nebenverletzungen:

Todesfolge: nein
Gesamtdauer der Krankheit: 24 Monate Dauerschaden: nein
Krankenhausaufenthalt: k.A. Minderung der Erwerbsfähigkeit keine
Arbeitsunfähigkeit: k.A. Geldrente monatlich in Euro: nein
Vergleich (gerichtlich)
Gerichtstyp: Amtsgericht Stadt: Hamm Westf.
Aktenzeichen Gericht: 16 C 36/18
Fallbeschreibung: Bei meinem Mandanten wurde eine teleskopierende Oberkieferprothese eingefügt, welche nach einem Jahr einen Bruch erlitt. Nach mehreren fehlgeschlagenen Ausbesserungsversuchen des Zahnarztes A, wurde eine neue Prothese gefertigt und eingegliedert. Diese saß viel zu stramm und führte bei meinem Mandanten zu Schlafstörungen sowie zu weiteren Beschwerden. Aufgrund der Adaptionsprobleme fand eine Begutachtung durch einen Zahnarzt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen - Lippe zur Überprüfung der Arbeit statt. Dieser stellte Defizite im Bereich der Okklusion und Artikulation fest, womit er einen Mangel der Prothese bestätigte. Nach drei weiteren erfolglosen Nachbesserungsversuchen, kündigte der Zahnarzt A eine Rückabwicklung an und erstattete das gezahlte Honorar. Zur Durchsetzung eines Schmerzensgeldes nahm der Mandant gerichtliche Hilfe in Anspruch. Im Laufe des Verfahrens stellte Zahnarzt B eine Entzündung im rechten Oberkiefer fest und nahm eine Wurzelspitzenresektion vor. Dadurch wurde der Mandant beschwerdefrei. Gegenüber dem Zahnarzt A hatte der Mandant immer wieder Beschwerden in diesem Bereich geäußert. Der Zahnarzt hatte aber nicht die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Die Parteien einigten sich auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00€.
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