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22.000 € Schmerzensgeld ohne immateriellem Vorbehalt
Fall-Nr.: 105633  aus dem Jahr  2019 Geschlecht: männlich       Geburtsjahr: 1952
Ausgangspunkt der Verletzung: Arzthaftung Mitverschulden: nein
Hauptverletzungen: Durchspießungsverletzung der rechten Hand mit einem Holzsplitter

Nebenverletzungen: Schwellung, Nekrosen, Ödembildung

Todesfolge: nein
Gesamtdauer der Krankheit: k.A. Dauerschaden: ja
Krankenhausaufenthalt: 4 Wochen Minderung der Erwerbsfähigkeit keine
Arbeitsunfähigkeit: k.A. Geldrente monatlich in Euro: nein
Vergleich (außergerichtlich)
Versicherung: Allianz Versicherungsbewertung: 3
Niederlassung der Versicherung: Berlin Dauer der Vergleichsverhandlung: 4 Monate
Abrechnungsbasis Geschäftsgebühr (Nr.: 2300VV-RVG) 1,3
Fallbeschreibung: Mein Mandant zog sich 2014 in seinem Schreinerbetrieb bei Arbeiten an der Kreissäge einen ca. 3 cm langen Holzsplitter an der rechten Hohlhand zu. Im Krankenhaus wurde der Splitter entfernt, der Stichkanal mit Octenisept gespült und die Wunde verbunden. Aufgrund anhaltender Schmerzen, Fieber und einer auftretenden Schwellung wurde mein Mandant einen Tag später stationär aufgenommen. Es folgten mehrere Nachoperationen in denen u.a. Drainagen gelegt und die Nekrosen abgetragen wurden. Nach Entfernung der letzten eingelegten Drainage wurde eine intensive Physiotherapie, Ergotherapie und manuelle Lymphdrainage, ambulant vollzogen. Bei meinem Mandanten haben sich exakt die Komplikationen verwirklicht, wie sie in der Anwendungswarnung des Herstellers beschrieben worden sind (Ödembildung und Nekrosen). Diese Nebenwirkungen treten ausschließlich nach einem Fehlgebrauch des Desinfektionsmittels auf. Zwischen 2008 und 2011 wurden drei Rote-Hand-Briefe zu diesem Problem versandt, diese Warnungen wurden bei der Behandlung meines Mandanten schlichtweg missachtet. Im Rahmen der Erstversorgung wurde der Wundkanal behandlungsfehlerhaft mit Octenisept ohne Gewährleistung eines Abflusses gespült. Bis heute kann mein Mandant die Hand nur unter Schmerzen bewegen. Kraft und Gelenkigkeit sind nicht mehr vorhanden, dadurch kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen im Alltag, auch die Ausübung seines Berufes als Schreiner ist nicht mehr möglich. Für die erlittenen Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen forderte ich die Entschädigung meines Mandanten. Es kam zu einem außergerichtlichen Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses in Höhe von 22.000,00€.
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