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30.000 €
Schmerzensgeld ohne immateriellem Vorbehalt
Fall-Nr.:
105640
aus dem Jahr
2020
Geschlecht:
weiblich
Geburtsjahr:
1992
Ausgangspunkt der Verletzung:
Arzthaftung
Mitverschulden:
nein
Hauptverletzungen:
Entfernung Ovarialgewebe ohne hinreichende Einwilligung
Nebenverletzungen:
Todesfolge:
nein
Anwalt:
RAin Bals
Gesamtdauer der Krankheit:
k.A.
Dauerschaden:
nein
Krankenhausaufenthalt:
k.A.
Minderung der Erwerbsfähigkeit
keine
Arbeitsunfähigkeit:
k.A.
Geldrente monatlich in Euro:
nein
Vergleich (außergerichtlich)
Versicherung:
R+V Allgemeine
Versicherungsbewertung:
Niederlassung der Versicherung:
Wiesbaden
Dauer der Vergleichsverhandlung:
2 Monate
Abrechnungsbasis Geschäftsgebühr (Nr.: 2300VV-RVG)
1,5
Fallbeschreibung:
Anstelle der geplanten Entfernung des rechten Eileiters erfolgte die Entfernung beider Eierstöcke. Nach dem im Schlichtungsverfahren eingeholten Gutachten wurde die Entfernung der Eierstöcke als nicht durch die Aufklärung abgedeckt angesehen, da die Patientin in Anbetracht ihres jugendlichen Alters und des fortbestehenden Kinderwunsches einer Entfernung der Adnexen sicherlich nicht zugestimmt hätte. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass bei der Mandantin eine erbliche Vorerkrankung in diesem Bereich bestand und dass der Operationssitus mit den nach diversen Voreingriffen erheblichen Verwachsungen der Eileiter und Eierstöcke unübersichtlich war.
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