Die Klägerin war Passagierin in einem Flugzeug und saß direkt am Mittelgang. Daneben saß ihre Freundin, der eigentlich infolge der Buchung der Platz am Mittelgang zugewiesen war. Von der Flugbegleiterin wurde der von der Freundin bestellte Kaffee verschüttet und die Klägerin erlitt infolge dessen im Bereich des linken Arms und im Bau- und Brustbereich Brandverletzungen.
Eine ihr angebotene Brandsalbe lehnte die Klägerin ab. Während der restlichen Flugzeit versuchten die Beteiligten den betroffenen Bereich zu kühlen.
Nach der Rückkehr aus der einwöchigen Städtereise machte die Klägerin Schmerzensgeld wegen der erlittenen Schmerzen sowie Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Urlaubsfreuden geltend.
Das Gericht sprach der Klägerin sodann ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.700,- EUR nebst weiterer Schadenspositionen zu. Schmerzensgelderhöhend sah das Gericht dabei die entgangenen Urlaubsfreuden an.
Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Anspruch der Klägerin nicht schon am Montrealer Übereinkommen scheitert, weil sich nicht um die Verwirklichung einer luftverkehrstypischen Gefahr handle, sondern dem schaden vielmehr ein übliches Augenblicksversagen zugrunde liegt, welches in jedem anderen gastronomischen Betrieb ebenso hätte auftreten können.
Die Beklagte hat gegen eine Nebenpflicht aus dem geschlossenen Beförderungsvertrag (Werkvertrag) verstoßen und ist deshalb - auch für ihre Erfüllungsgehilfin - schadensersatzpflichtig.
die Beweisaufnahme hatte zum Ergebnis, dass die Übergabe des Kaffee-Bechers nicht optimal erfolgte und infolge dessen die Gefahr mit sich brachte, dass schon ein geringes Verschütten des heißen Getränks zu einer Schreckreaktion der den Becher entgegennehmenden Person mit sich bringen könnte. Angesichts der Tatsache, dass der Kaffee vorliegend sehr heiß serviert wurde, hätte die Beklagte durch ihre Flugbegleiterin dafür Sorge tragen müssen, dass Unfälle der vorliegenden art ausgeschlossen werden. Dies hätte man dadurch erreichen können, dass der Kaffee zunächst auf einem Tablett überreicht wird. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind nach Zeugenaussagen nicht getroffen worden.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass der Vorfall auf ein Verschulden der Freundin der Klägerin zurückzuführen sei. Dies verneinte das Gericht jedoch, weil sich angesichts der Verletzungen der Klägerin im Bereich des linken Arms und Baubereichs der Kaffeebecher noch deutlich im "Gefahrenbereich" der Klägerin befunden haben musste. Über die Klägerin hätte der Kaffee hinweg gereicht werden müssen um überhaupt die Freundin der Klägerin zu erreichen. Der Vorfall ereignete sich demnach im unmittelbaren Bereich der Flugbegleiterin und nicht - wie behauptet - schon im Bereich der Freundin. Das Verschütten des Kaffees erfolgte also nicht nach Abschluss des Übergabevorgangs, mithin außerhalb des Einflussbereichs der Flugbegleiterin.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 25.09.2009, Az. 431 C 1664/09